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   OVG Sachsen, 23.06.2022 - 6 A 33/22.A   

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OVG Sachsen, 23.06.2022 - 6 A 33/22.A (https://dejure.org/2022,25034)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 23.06.2022 - 6 A 33/22.A (https://dejure.org/2022,25034)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 23. Juni 2022 - 6 A 33/22.A (https://dejure.org/2022,25034)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Justiz Sachsen

    AsylG § 78 Abs. 3 Nr. 1, AsylG § 78 Abs. 3 Nr. 2, AsylG § 78 Abs. 3 Nr. 3, AsylG § 71 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 i. V. m. § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG
    Asylfolgeverfahren; Dreimonatsfrist zur Geltendmachung eines Wiederaufgreifensgrundes

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (9)

  • OVG Sachsen, 21.06.2017 - 5 A 109/15

    Folgeverfahren, "Durchentscheidung", Verpflichtungsklage; Abschiebungshindernis,

    Auszug aus OVG Sachsen, 23.06.2022 - 6 A 33/22
    b) Im Ergebnis aus demselben Grund vermögen die Kläger auch keine Divergenz zu einem Rechtssatz zu begründen, den sie dem Urteil des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 21. Juni 2017 - 5 A 109/15.A - (juris Rn. 26) entnehmen.

    Richtig ist, dass das Verwaltungsgericht, auch dann, wenn es annimmt, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG nicht vorliegen und wenn in dem angefochtenen Bescheid - wie hier - ein (ausdrücklicher) Ausspruch zur Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG fehlt, diese Prüfung - gegebenenfalls auch erstmals selbst vorzunehmen und die Sache spruchreif zu machen hat (vgl. BVerwG, Beschl. v. 3. April 2017 - 1 C 9.16 -, juris Rn. 19; SächsOVG, Beschl. v. 21. Juni 2017 a. a. O.).

    Denn die Kläger haben darauf erstmals in der Zulassungsbegründung auf das Urteil des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 21. Juni 2017 - 5 A 109/15.A - hingewiesen.

  • EuGH, 09.09.2021 - C-18/20

    Das Unionsrecht steht dem entgegen, dass ein Folgeantrag auf internationalen

    Auszug aus OVG Sachsen, 23.06.2022 - 6 A 33/22
    Die Frist sei anwendbar, weil die von den Klägern benannte Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 9. September 2021 - C- 18/20 - "die anders geartete Rechtlage in Österreich (betreffe), die mit der in Deutschland nicht vergleichbar" sei.

    Ob ein Asylfolgeantrag unter Beachtung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes vom 09.09.2021, Az: C-18/20 "xv gegen Österreich" als unzulässig mit Verweis auf § 51 Abs. 1 Nr. 1 - 3 VwVfG abgewiesen werden kann?".

  • OVG Sachsen, 05.08.2019 - 6 A 93/18

    Persönliche Anhörung; Einsatz eines Dolmetschers per Videokonferenztechnik;

    Auszug aus OVG Sachsen, 23.06.2022 - 6 A 33/22
    Die Darlegung dieser Voraussetzungen erfordert die Bezeichnung der konkreten Frage, die sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war als auch für das Berufungsverfahren erheblich sein würde (SächsOVG, Beschl. v. 3. August 2020 - 6 A 249/20.A -, juris Rn. 3; v. 5. August 2019 - 6 A 93/18.A -, juris Rn. 3 m. w. N.; st. Rspr.).

    Ist die vorinstanzliche Entscheidung auf mehrere selbständig tragende Begründungen gestützt, kann die Berufung nur zugelassen werden, wenn ein Zulassungsgrund hinsichtlich jeder Begründung vorgetragen wird und vorliegt (SächsOVG, Beschl. v. 5. August 2019 - 6 A 93/18.A -, juris Rn. 3 m. w. N.; st. Rspr.).

  • BVerwG, 03.04.2017 - 1 C 9.16

    Asylantrag; Bundesamt; Dublin-Verfahren; Herkunftsstaat; Unzulässigkeit;

    Auszug aus OVG Sachsen, 23.06.2022 - 6 A 33/22
    Richtig ist, dass das Verwaltungsgericht, auch dann, wenn es annimmt, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG nicht vorliegen und wenn in dem angefochtenen Bescheid - wie hier - ein (ausdrücklicher) Ausspruch zur Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG fehlt, diese Prüfung - gegebenenfalls auch erstmals selbst vorzunehmen und die Sache spruchreif zu machen hat (vgl. BVerwG, Beschl. v. 3. April 2017 - 1 C 9.16 -, juris Rn. 19; SächsOVG, Beschl. v. 21. Juni 2017 a. a. O.).
  • BVerwG, 25.11.2008 - 10 C 25.07

    Aktenwidrige Tatsachenfeststellung; Ausschlussgrund; Beweismaß; Beweismittel;

    Auszug aus OVG Sachsen, 23.06.2022 - 6 A 33/22
    a) In diesem Sinne legen die Kläger keine Divergenz dar, indem sie unter Ziffer II Nr. 1 Buchst. a) der Antragsbegründung eine Passage aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. November 2008 - 10 C 25.07 - zitieren, der sich der Rechtssatz entnehmen lässt, dass bei einem Asylfolgeantrag grobes Verschulden im Sinne des § 51 Abs. 2 VwVfG nicht vorliegt, wenn der Grund für das Wiederaufgreifen erst nach der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht im Erstverfahren eingetreten und wegen des auf die in § 78 Abs. 3 AsylG genannten Zulassungsgründe beschränkten gerichtlichen Prüfungsmaßstabs für die Berücksichtigung neuen Tatsachenvortrags kein Raum war.
  • VG Stade, 06.01.2021 - 6 A 863/19

    Acker; Ackerland; Ackerstatus; Dauergr; Dauergrünlandstatus; Feststellungsklage;

    Auszug aus OVG Sachsen, 23.06.2022 - 6 A 33/22
    Damit legen sie zwar Zulassungsgründe zu dem ersten und dritten das Urteil tragenden Grund dar, indem sie mit Frage 11 die vom Verwaltungsgericht bejahte Unionskonformität der Dreimonatsfrist für die Geltendmachung eines Wiederaufgreifensgrundes grundsätzlich infrage stellen (vgl. dazu auch das beim BVerwG anhängige Revisionsverfahren 1 C 13.21) und indem sie Fragen aufwerfen, derentwegen das Sächsische Oberverwaltungsgericht mit Beschlüssen vom 8. Juli - 2 A 863/19 - (nunmehr 6 A 863/19; Fragen 1 und 4) und vom 8. September 2021 - 6 A 148/19 - (Frage 8) bei vergleichbarer Konstellation die Berufung zugelassen hat.
  • OVG Sachsen, 03.08.2020 - 6 A 249/20

    Asyl; Nigeria; grundsätzliche Bedeutung (verneint); innerstaatliche

    Auszug aus OVG Sachsen, 23.06.2022 - 6 A 33/22
    Die Darlegung dieser Voraussetzungen erfordert die Bezeichnung der konkreten Frage, die sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war als auch für das Berufungsverfahren erheblich sein würde (SächsOVG, Beschl. v. 3. August 2020 - 6 A 249/20.A -, juris Rn. 3; v. 5. August 2019 - 6 A 93/18.A -, juris Rn. 3 m. w. N.; st. Rspr.).
  • OVG Sachsen, 08.07.2020 - 2 A 863/19

    Asyl; Tschetschenien; inländische Fluchtalternative; Situation für getrennt

    Auszug aus OVG Sachsen, 23.06.2022 - 6 A 33/22
    Damit legen sie zwar Zulassungsgründe zu dem ersten und dritten das Urteil tragenden Grund dar, indem sie mit Frage 11 die vom Verwaltungsgericht bejahte Unionskonformität der Dreimonatsfrist für die Geltendmachung eines Wiederaufgreifensgrundes grundsätzlich infrage stellen (vgl. dazu auch das beim BVerwG anhängige Revisionsverfahren 1 C 13.21) und indem sie Fragen aufwerfen, derentwegen das Sächsische Oberverwaltungsgericht mit Beschlüssen vom 8. Juli - 2 A 863/19 - (nunmehr 6 A 863/19; Fragen 1 und 4) und vom 8. September 2021 - 6 A 148/19 - (Frage 8) bei vergleichbarer Konstellation die Berufung zugelassen hat.
  • OVG Sachsen, 07.10.2021 - 6 A 192/20

    Asylland Russische Föderation; Zeugen Jehovas; Individualverfolgung;

    Auszug aus OVG Sachsen, 23.06.2022 - 6 A 33/22
    Eine Divergenz liegt hingegen nicht vor, wenn das Verwaltungsgericht von einem solchen Rechtssatz im Einzelfall übergeht, rechtsfehlerhaft für nicht anwendbar erachtet oder daraus nicht die gebotenen Folgerungen zieht (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 7. Oktober 2021 - 6 A 192/20.A -, juris Rn. 7).8 Zur Darlegung der Divergenz gehört der Vortrag, welchen entscheidungstragenden abstrakten Rechtssatz das erstinstanzliche Gericht aufgestellt hat und von welchem ebenfalls tragenden abstrakten Rechtssatz der höchstrichterlichen oder obergerichtlichen Entscheidung damit abgewichen wird.
  • OVG Sachsen, 12.12.2022 - 6 A 648/21

    Versorgungsrecht für Rechtsanwälte; Ledigenzuschlag zur Altersrente

    Das bloße Aufzeigen einer vermeintlich fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung von Rechtssätzen, die eines der in der Vorschrift genannten Gerichte aufgestellt haben, genügt den Darlegungsanforderungen einer Divergenzrüge nicht (st. Rspr., vgl. SächsOVG, Beschl. v. 23. Juni 2022 - 6 A 33/22.A -, juris Rn. 7 f.; vgl. zur Revisionszulassung: BVerwG, Beschl. v. 30. Mai 2017 - BN 4.16 -, juris Rn. 13 m. w. N.).
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